Ausgenommen von der Deckung sind nicht überraschend eintretende Ereignisse wie lang andauernde Trockenheit, aussergewöhnliche Kälteperioden, Epidemien, Verstrahlungen und Migrationsbewegungen.
Versicherte Leistungen
Versichert sind die Einsatzkosten der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen für…
- die Schadensbekämpfung,
- die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer Schäden,
- die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen,
- die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten gemäss den oben aufgeführten Massnahmen unmittelbar erforderlich sind.
Versichert sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.
Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention sowie allfällige Kulturschäden.
Leistungsbegrenzung
Folgende Begrenzungen gelten:
- Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.
- Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Gemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.
- Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen ausrichten.
Selbstbehalt
Pro Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache ihres einfachen Pauschalbeitrages, jedoch minimal 5000 Franken, beträgt.