Corporate Governance

Ethische Standards und Best Practices bestimmen die Geschäftstätigkeit der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und ihrer Tochtergesellschaften. Unsere Corporate Governance dient uns dazu als Leitlinie.

Gruppenstruktur

Die GVB Gruppe setzt sich zusammen aus der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und ihren Tochtergesellschaften GVB Privatversicherungen AG, GVB Services AG und SafeT Swiss AG. Die öffentlich-rechtlich organisierte GVB versichert im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags sämtliche Gebäude im Kanton Bern gegen Feuer- und Elementarschäden. Zudem engagiert sie sich im vorbeugenden Brandschutz und setzt sich für eine professionelle Brandbekämpfung ein.

Die privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften GVB Privatversicherungen AG, GVB Services AG und SafeT Swiss AG bieten im freien Wettbewerb Versicherungsprodukte und Dienstleistungen rund um Gebäude an. Sie sind von der Muttergesellschaft sowohl rechtlich als auch in der Führung getrennt. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenz der Organe basieren auf Art. 716 ff. OR und dem Versicherungsaufsichtsrecht (VAG). Sie entsprechen den Weisungen und Richtlinien von FINMA und WEKO sowie den Datenschutzgesetzen.

Compliance

Wir halten ethische, gesetzliche, regulatorische und interne Vorschriften ein und beachten marktübliche Standards und Standesregeln. Wir bekennen uns zu einer modernen und wirksamen Compliance-Organisation und -Kultur, in der sich alle Beteiligten rechtmässig und ethisch einwandfrei verhalten. Wir verankern unser Verständnis von Compliance mit organisatorischen Massnahmen, Weisungen und Schulungen. So stellen wir sicher, dass die Compliance von allen Mitarbeitenden gelebt wird, und verhindern Norm- und Ethikverstösse.

Revisionsstelle

Wir lassen die konsolidierte Jahresrechnung und die Einzelabschlüsse durch eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsstelle prüfen. Seit dem Geschäftsjahr 2015 ist dies die KPMG AG. Leitender Revisor ist Oliver Windhör.

Haftung

Die Revisionsstelle, der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung haften im Sinne von Art. 752 ff. OR für Schäden, die sie absichtlich oder fahrlässig verursacht haben.

Regierungsrat

Die GVB untersteht der Aufsicht des Regierungsrats. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats für drei Jahre und bezeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten. Auch bestimmt er die externe Revisionsstelle. Er formuliert die Eignerstrategie des Kantons und regelt das Aufsichtskonzept. Zudem befindet er über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Verwaltungsrats. Im Verwaltungsrat selbst ist der Regierungsrat nicht vertreten.

Rechtliche Grundlagen

Bei unserer Geschäftstätigkeit sind wir an folgende Erlasse gebunden:

  • Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Bern (GVG)
  • Gebäudeversicherungsverordnung des Kantons Bern (GVV)
  • Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)
  • Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV)
  • Prämientarif der Gebäudeversicherung

Kapital und Finanzierung

Wir verfügen weder über gewinnberechtigtes noch über stimmberechtigtes Kapital. Für unsere Verpflichtungen haften wir selbstständig. Der Kanton Bern ist finanziell nicht an uns beteiligt. Eine subsidiäre Haftung des Kantons ist gesetzlich ausgeschlossen. Die notwendigen Mittel beschaffen wir ausschliesslich durch Prämien und Kapitalerträge. Wir haften unbeschränkt für unsere Verpflichtungen. Damit wir ihnen in jedem Fall nachkommen können, bilden wir Rückstellungen und schliessen Rückversicherungen ab.

Auszahlung von Überschüssen an die Versicherten

Wir funktionieren auf solidarischer und gemeinschaftlicher Basis. Bei einem guten Geschäftsverlauf zahlen wir eine Überschussbeteiligung an Kundinnen und Kunden aus. Über die Verteilung der Anteile entscheidet der Verwaltungsrat.

Informationspolitik

Wir informieren offen und transparent über den Geschäftsverlauf. Wir erstellen unsere Konzern- und Jahresrechnung nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen gemäss Art. 957 ff. OR. Um mit anderen Versicherungen vergleichbar zu sein, übernehmen wir sinngemäss die Gliederungsvorschriften gemäss Art. 5a AVO FINMA.