So gehen Sie im Schadenfall vor

Schäden passieren. Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen dabei, dass Sie rund um die Schadenmeldung und die Schadenbehebung nichts vergessen.

   

Schritt 1: Ergreifen Sie falls notwendig provisorische Schutzmassnahmen
Das Dach oder die Gebäudehülle wurde dermassen beschädigt, dass ein noch grösserer Schaden droht? Dokumentieren Sie den Schaden und lassen Sie anschliessend sofort die offenen Stellen provisorisch schliessen (z. B. durch Blachen oder Holzbretter). Bei Wasserschäden veranlassen Sie zudem so schnell wie möglich Auspump-, Trocknungs- und Reinigungsarbeiten. 

Sie sind unsicher, ob Ihr Schaden ebenfalls provisorisch behoben werden muss? Hier finden Sie eine Übersicht von Schäden, bei denen provisorische Schutzmassnahmen notwendig oder sinnvoll sind.

 

Schritt 2: Dokumentieren Sie den Schaden
Machen Sie Fotos und schicken Sie uns diese mit der Schadenmeldung mit. Auf den Fotos sollte der Schaden und die betroffene Gebäudestelle gut erkennbar sein (z. B. Dach, Gebäudehülle, Keller). Zusammen mit den anderen Angaben zum Schaden können wir durch die Fotos das Ausmass optimal einschätzen und damit die Höhe der Kostenbeteiligung rasch festlegen. 

Ist der Schaden an einem schwer zugänglichen Ort passiert (z. B. Dach), kann beispielsweise der:die Handwerker:in die Fotos machen, wenn er:sie den Schaden für die Reparaturofferte in Augenschein nimmt.

 

Schritt 3: Melden Sie den Schaden und holen Sie Reparaturofferten ein
Melden Sie den Schaden schnell und unkompliziert via gvb.ch/schaden. Halten Sie die Vertragsnummer bereit (beispielsweise ersichtlich auf Ihrer Police) und beschreiben Sie möglichst detailliert was passiert ist. Dazu gehören auch Fotos des Schadens. Und ob beispielsweise eine Drittperson den Schaden verursacht hat. Dadurch können wir das Ausmass optimal einschätzen und damit die Höhe der Kostenbeteiligung rasch festlegen. 

Sie sind Stockwerkeigentümer:in oder Mieter:in? Bitte beachten Sie, dass im Schadenfall pro Gebäude nur eine Schadenmeldung erfolgen sollte. Wenden Sie sich im Schadenfall deshalb an Ihre Verwaltung, damit diese die konsolidierte Schadenmeldung vornehmen kann. 

Parallel zur Schadenmeldung empfehlen wir Ihnen Reparaturofferten einzuholen. Bitte beauftragen Sie die Handwerker:innen aber erst, wenn Sie von uns die Kostengutsprache erhalten haben. Lassen Sie den Schaden schon vor unserer Freigabe beheben, steht es uns gesetzlich zu, die Reparaturkosten nicht oder nur teilweise zu übernehmen. 

Bitte beachten Sie zudem, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, Schäden unverzüglich, spätestens aber innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses zu melden. Nach Ablauf dieser Frist ist Ihr Anspruch auf eine Entschädigung verwirkt.

 

Schritt 4: Warten Sie die Kostengutsprache ab
Nachdem Sie den Schaden gemeldet haben, überprüfen wir Ihre Angaben und die eingereichten Unterlagen. In der Regel teilen wir Ihnen anschliessend via Kostengutsprache mit, in welchem Umfang wir uns an den Kosten beteiligen.

Braucht es eine Vor-Ort-Besichtigung, meldet sich ein:e Schadenexpert:in bei Ihnen. Diese:r wird dann zusammen mit Ihnen die Reparaturofferten überprüfen und Ihnen die Höhe der Kostenbeteiligung mitteilen.

 

Schritt 5: Lassen Sie den Schaden beheben
Haben Sie die Kostengutsprache erhalten, dürfen Sie den Schaden beheben lassen und die Räumungsarbeiten in Auftrag geben. An den Kosten für Räumungsarbeiten beteiligen wir uns pro Schadenfall mit 10 Prozent der Schadensumme. Übernommen werden u. a. die Kosten für Schuttmulden zur Entsorgung beschädigter Gebäudeteile. Nicht übernommen werden hingegen die Kosten für die Entsorgung von beschädigtem Mobiliar. Kontaktieren Sie dazu Ihre Hausratversicherung. Bitte bewahren Sie den Fuhrschein auf. 

Wenn Sie feststellen, dass die Reparaturen die freigegebenen Kosten übersteigen, nehmen Sie bitte unverzüglich mit uns Kontakt auf. Melden Sie sich bitte auch bei uns, wenn bei der Instandstellung weitere Schäden zum Vorschein kommen oder Sie sich nachträglich dazu entscheiden, die Schadensbehebung mit zusätzlichen nicht schadenbedingten Arbeiten zu kombinieren (z. B. Renovierungsarbeiten). 

Beheben Sie den Schaden selbst oder helfen Sie mit, dokumentieren Sie bitte die geleisteten Arbeitsstunden (pro Tag) und bewahren Sie die Quittungen für selbst gekauftes Material auf.

Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, Schäden innerhalb von drei Jahren nach ihrem Eintreten beheben zu lassen. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist reduziert sich die maximale Entschädigungsleistung auf den Verkehrswert.

 

Schritt 6: Bezahlen Sie die Rechnungen
Bitte begleichen Sie Rechnungen der beauftragten Handwerksbetriebe direkt. Reichen Sie uns anschliessend die Rechnungskopien ein und teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit. Falls Sie den Schaden selbst behoben haben, senden Sie uns bitte Kopien der Quittungen für selbst gekauftes Material und eine Übersicht der geleisteten Arbeitsstunden (pro Tag). Haben Sie für die Entsorgung beschädigter Gebäudeteile eine Schuttmulde gebraucht, reichen Sie uns eine Kopie der Rechnung und des Fuhrscheins ein. Sie erhalten abschliessend von uns die Schadenabrechnung. Bitte beachten Sie, dass in gewissen Schadenfällen der Selbstbehalt geltend gemacht werden kann und weitere Abzüge (z. B. Altersabzug) vorgenommen werden können. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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